Skip to main content Skip to page footer

Kurzbegründung/Vorgeschichte
Warum eine Petition gerade jetzt?
  

Das Parlament hat einem Kostendämpfungspaket II in der Form einer Revision des Krankenversicherungsgesetztes (KVG) am 21. März 2025 mit der Absicht zugestimmt, die steigenden Krankenkassenprämien zu bremsen. Umso deplazierter ist es, dass darin auch ein kaum beachteter Ausbau von Leistungen verpackt wurde, der u.a. eine Einführung von Gratisabtreibungen umfasst. Bisher war für Abtreibungen bis zur 12. Woche immerhin noch eine Kostenbeteiligung zu leisten. Das Ganze steht im Widerspruch zum Stichwort Kostendämpfung.  Was die Problematik noch verschärft: Es fehlte dazu sogar ein politischer Auftrag. Das Ganze ist in irreführender Weise als eine reine «Ergänzung» durch die Verwaltung, konkret durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Bundesrätin Baume-Schneider klammheimlich eingefügt worden. Eine Diskussion in Kommission oder Parlament dazu hat schlichtweg nicht stattgefunden.  Da diese Änderung nur als Randnotiz in der bundesrätlichen Erklärung zum Gesetz (Botschaft) vermerkt war und im revidierten KVG-Gesetzestext genau einen einzigen Verweis umfasst, wurde sie übersehen. Sie soll ab 1.1.2027 in Kraft treten.

Gerade weil es sich um einen ethisch hochsensiblen Bereich handelt und die Allgemeinheit verpflichtet wird, die Finanzierung mitzutragen, braucht es Transparenz und eine offene politische Debatte. Zu diesem Zweck hat Nationalrat Erich Vontobel (EDU) 25.4135 Motion: «Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten» eingereicht. Das Bundesamt für Statistik (BfS) hat bereits im Jahr 2022 in einer Untersuchung festgehalten, dass 97% der Abtreibungen vor der 12. Woche aus psychosozialen Gründen stattfinden1.  Der Nachweis, dass Abtreibungen die Gesundheit der Frau nach den in der Krankenkasse üblichen Kriterien, Wirksamkeit - Zweckmässigkeit - Wirtschaftlichkeit verbessern, konnte bis jetzt noch nie erbracht werden.  

 

 

 

Ausführliche Begründung mit Quellenangaben (für Interessierte)


Gratisabtreibungen unter dem Titel Kostendämpfung eingeführt, vom BAG untergejubelt

Im Frühjahr 2025 haben beide Kammern des Parlaments einem Kostendämpfungspaket II zugestimmt mit der guten Absicht, den steigenden Krankenkassenprämien einen Riegel zu schieben, was zweifellos einer Not-Wendigkeit entspricht, da die Prämien in den letzten Jahren weit stärker als die übrigen Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Durch die Hintertür - unter falschem Titel - wurden nun in dieser Revision des Krankenversicherungsgesetztes (KVG) nicht nur Kostendämpfungsmassnahmen eingeführt sondern auch «Kostenausweitungsmassnahmen». Diese Massnahmen umfassen im Wesentlichen neu Gratisleistungen während der ganzen Dauer der Schwangerschaft aus der für alle obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Aufhebung der Kostenbeteiligung für alle Leistungen, also Abschaffung von Selbstbehalt und Franchise). Die Ausweitung solidarisch finanzierter Leistungen bedarf besonderer Transparenz und politischer Legitimation. Die Übernahme der Kostenbeteiligung bei Fehlgeburten während der ganzen Dauer der Schwangerschaft ist verständlich, nicht aber die Einführung von «Gratisabtreibungen».
 

Gratisabtreibungen als «Mutterschaftsleistung»?

Dass für Fehlgeburten neu auch bis zur 12. Schwangerschaftswoche keine Kostenbeteiligung (Franchise & Selbstbehalt) verrechnet werden soll, ist nachvollziehbar, die medizinische Betreuung der Frau bei Fehlgeburt notwendig. Dies forderten bereits mehrere politische Vorstösse in der jüngeren Vergangenheit. Dass neu auch Abtreibungen zu Mutterschaftsleistungen gerechnet werden sollen ist eine Irreführung und ein massiver Verstoss gegen die Gewissensfreiheit des Prämienzahlers / der Prämienzahlerin, welche mit seinem bzw. ihrem Gewissen eine Mit-Finanzierung von Abtreibungen nicht vereinbaren kann. Gestützt auf Abstimmungsergebnisse entspricht das knapp einem Drittel der Bevölkerung, welche zu Zahlern für Leistungen gemacht wird, welche nichts mit Gesundheit, aber vor allem mit Tötung von menschlichem Leben zu tun haben. Im Militärdienst ist aus Gewissensgründen ein ziviler Ersatzdienst möglich... Ein Massnahme, wie die Gewissensfreiheit bei unethischen Leistungen der Krankenkassen gewahrt werden kann, besteht bisher nicht. Abtreibungen könnten ja beispielsweise freiwillig mit Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Die Gleichsetzung von Schwangerschaftsabbrüchen mit Mutterschaftsleistungen stellt eine grundlegende systematische Verschiebung dar.
 Ein Kind ist keine Krankheit, eine Schwangere ist nicht krank, Abtreibung kann nicht als Gesundheitsleistung gelten.
 

Das BAG als  alleinige Initiatorin von Gratisabtreibungen

Die Forderung nach Gratisabtreibungen kann sich nicht auf einen Mehrheitsbeschluss des Parlaments bzw. eine Standesinitiative des Kantons Genf stützen. Die Forderung für Gratisabtreibungen wurde nachweislich vom BAG unter Aufsicht von Bundesrätin Baume-Schneider ins Gesetzesprojekt hineingeschmuggelt. Diesen Nachweis belegt eine längere Korrespondenz, welche die Urheber der Petition mit dem BAG geführt haben. Warum hat kein Parlamentarier die Forderung nach Gratisabtreibungen in das Kostendämpfungspaket II bemerkt und darauf reagiert? Weil die Begründung dafür in wenigen Sätzen nebenbei in einer 48 seitigen umfassenden Botschaft versteckt wurde und niemand in der Vernehmlassung explizit Gratisabtreibungen forderte. Im definitiven Gesetzestext dieses Kostendämpfungspaketes II werden Gratisabtreibungen durch eine Referenz auf den Artikel 30 KVG (= der Artikel, der die Finanzierung von Abtreibungen regelt) eingeführt. Das wäre faktisch nur durch Krankenkassenspezialisten erkennbar gewesen. Es fand dazu schlichtweg keine parlamentarische Diskussion statt. Das BAG rechtfertigte das Vorgehen ohne parlamentarischen Auftrag mit «Rechtsunsicherheit» und «Rechtsungleichheit», weil einige Krankenkassen für Abtreibungen bis zur 12. bzw. 23 Schwangerschaftswoche auf eine Kostenbeteiligung verzichtet haben und andere nicht. Unterschiede in der Kostenübernahmepraxis zu beaufsichtigen liegt in der ureigenen Kompetenz  des BAG, nicht hingegen solche Gesetzesänderungen. Das BAG hätte tatsächlich administrativ einen Mehraufwand, wenn bei der Finanzierung eine Unterscheidung zwischen somatischen und anderen Abtreibungen gemacht würde. Doch der Aufwand für das BAG ist hier kein relevantes Argument. Das Vorgehen des BAG widerspricht seinem Auftrag nach unabhängiger Aufsicht. SP-Co-Präsidentin Matthea Meier, welche die durch das BAG initiierte Gesetzesänderung triumphierend als «feministischer Meilenstein» bezeichnete, macht die ideologische Ausrichtung dieser Leistungsausweitung deutlich. 

 

Unterstützenswerte Motion von EDU-Nationalrat Vontobel: Nur Abtreibungen aus somatischen Gründen ohne Kostenbeteiligung

Als Reaktion darauf hat Herr Nationalrat Erich Vontobel (EDU) bereits im letzten Herbst eine Motion eingereicht: “25.4135 Motion: Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten” . Die Antwort des Bundesrates auf diese Motion wirft Fragen auf. Man könne nicht zwischen medizinischen und psychosozialen Gründen für Abtreibungen unterscheiden (Anmerkung: Das Bundesamt für Statistik liefert den Beleg, dass 97% aller Abtreibungen vor der 12. Schwangerschaftswoche aus psychosozialen Gründen durchgeführt werden)1). Auf die Frage der Gewissensfreiheit für die Prämienzahler wird gar nicht erst eingegangen. Dies obwohl knapp ein Drittel der Bevölkerung gemäss Abstimmungsresultaten Abtreibungen ambivalent bis ablehnend gegenübersteht. Das ist – auch angesichts der sinkenden Geburtenzahlen einer eigentlichen «Zwangs-Solidarität», welche einer echten und motivierten Solidarität komplett entgegensteht. 

 


1.) https://www.imabe.org/fileadmin/imabe-studien/Kummer_S._et_al._Schwangerschaftsabbruch_und_Psyche_Eine_qualitative_Studienanalyse_2023_Endversion.pdf

 

 - allgemeine Übersicht zum Geschäft: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220062  
 Schlussabstimmungstext: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/1108/de

- Die entscheidende Passage lautet: 
 Art. 64 Abs. 7 Bst. b

7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:

b.

Leistungen nach den Artikeln 25, 27, 28 und 30, die ab Beginn der durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen bestimmten Schwangerschaft, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft erbracht werden.
 Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/1108/de#annex_2/lvl_u1/lvl_2/mod_u6
 
 Wichtig dazu ist der Verweis auf den Artikel 30 des KVG. Dieser lautet:
 

Art. 30 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft

 

“Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.”
 Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_30


 - Ebenso wichtig zu wissen: Zwar wurde bisher bei Abtreibungen bis zur 12. Woche die Kosten übernommen, aber trotzdem eine Kostenbeteiligung erhoben (Franchise und Selbstbehalt).

 

 - 19.3070 Motion Irène Kälin, Grüne: 
 Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft
 Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193070

 

- 19.3307 Motion Jean-Luc Addor, SVP

Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
 Quelle:  https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193307

 

- 19.308 Standesinitiative Kanton GE

Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche
 Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190308
 
 Anmerkung: Der Kanton GE hat nie die Übernahme der Arztkosten für Schwangerschaftsabbrüche gefordert, sondern lediglich die Übernahme der Kosten für Fehlgeburten. Es liegt hier also eine ideologisch gefärbte Übersetzung der Parlamentsdienste vor, wie eine ausführliche Korrespondenz mit denselben nachweist.

 

 

 In der Botschaft heisst es u.a.: “Mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung der Rechtslage in der  Praxis und die fehlende Rechtssicherheit ist eine Präzisierung der  Gesetzesbestimmung unumgänglich. Entsprechend wird Artikel 64 Absatz 7  Buchstabe b KVG ergänzt mit den Hinweisen auf Leistungen bei  Geburtsgebrechen, Unfällen und Leistungen bei straflosem Abbruch der  Schwangerschaft.

In Umsetzung der Motionen 19.3070 Kälin  «Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft» und  19.3307 Addor «Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei  Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung» wird  die Bestimmung zudem dahingehend angepasst, dass die Befreiung von der  Kostenbeteiligung ab ärztlich bestimmtem Beginn der Schwangerschaft  mittels Ultraschall greift.”  
 Der Bundesrat verschweigt an dieser Stelle, dass die oben erwähnten Motionen gar nie eine Aufhebung der Kostenbeteiligung bei Abtreibungen verlangt haben, sondern nur bei Fehlgeburten. Es handelt sich also klar um eine missbräuchlich verwendete Referenz. Der Bundesrat und das BAG hatten weder vom Parlament noch vom Kanton GE mit seiner Standesinitiative (19.308) den Auftrag, “Gratisabtreibungen” einzuführen. Das haben BAG und Bundesrat völlig in eigener Regie “zusammengeschustert”.

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/2427/de#lvl_4/lvl_4.1/lvl_4.1.9

 

 Vernehmlassung 2020/45
 Quelle: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/45/cons_1

Anmerkung: Unter “Ergebnisbericht” und “Stellungnahme” findet man die Vernehmlassungsvergebnisse

 

 

 Quelle: https://www.20min.ch/story/abtreibungen-in-der-schweiz-werden-ab-2027-kostenlos-103407085

 

 25.4135 Motion, Erich Vontobel (EDU)

Selbstbehalt und Franchise für nichtsomatische Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
 Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20254135

 

 

 Demos 1/2022, 09.06.2022, Publikation des BfS, Schwangerschaften und Geburten unter schwierigen Bedingungen, Dargestellter Zeitraum 1803-2021, 
 Quelle: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22744853.html

 

 


  • © Für gesunde Familien 2026